(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Pensionskassen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen 1. über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung; 2. über den maßgebenden Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung sowie über seine Berechnung; 3. darüber, wie nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errechnet werden und in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung angerechnet werden dürfen; 4. über einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie; 5. über weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontierungszinssätze nach § 341 f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs; 6. über die Höchstbeträge für die Zillmerung; 7. über die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen und die Bewertungsansätze für die Deckungsrückstellung;
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