§ 236 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Insolvenzplan
ZWEITER ABSCHNITT Annahme und Bestätigung des Plans

§ 236 InsO Verbindung mit dem Prüfungstermin

§ 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin

InsO ( Insolvenzordnung )

1Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. 2Beide Termine können jedoch verbunden werden.