§ 237 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Kapitel 2 Pensionsfonds

§ 237 VAG Anzuwendende Vorschriften

§ 237 Anzuwendende Vorschriften

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. 2Dabei treten 1. die Pensionspläne an die Stelle der allgemeinen Versicherungsbedingungen, 2. die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger an die Stelle der Belange der Versicherten, 3. die Versorgungsverhältnisse an die Stelle der Versicherungsverhältnisse. 3Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäftsplans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall. (2) Nicht anwendbar sind § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 2, § 125 Absatz 5 und 6, § 139 Absatz 3 und 4, die §§ 210, 232 und 233, 234 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 und 6, die §§ 234 i und 234 j Absatz 1, die §§ 235 und 312 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 und § 313. (3) 1Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden. 2Auf Pensionsfondsvereine sind die Vorschriften über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (4)