§ 238 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Kapitel 2 Pensionsfonds

§ 238 VAG Finanzielle Ausstattung

§ 238 Finanzielle Ausstattung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Für Pensionsfonds treten die Absätze 2 bis 5 an die Stelle des § 234 g. 2In § 234 f Absatz 2 Satz 2 tritt Absatz 4 an die Stelle von § 234 g Absatz 3. (2) Pensionsfonds müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. (3) 1Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu § 240 Satz 1 Nummer 9 bestimmt. 2Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung. (4) Für die Ermittlung der Eigenmittel ist die auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 9 erlassene Rechtsverordnung maßgebend. (5) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.