§ 24 BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 5 Beteiligung behinderter Personen

§ 24 BeurkG Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist

§ 24 Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

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