§ 244 c VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 4 a Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

§ 244 c VAG Sicherungsvermögen

§ 244 c Sicherungsvermögen

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist 1. im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und 2. im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.