§ 244 d VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 4 a Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

§ 244 d VAG Verordnungsermächtigung

§ 244 d Verordnungsermächtigung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich 1. der Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung, 2. der Anforderungen an das Risikomanagement, insbesondere mit dem Ziel, die Volatilität der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen, 3. der Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern und 4. der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde. 2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.