§ 24a BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Zweiter Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften über Gebühren und Auslagen

§ 24a BRAGO Einvernehmen

§ 24a Einvernehmen

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Wird der Rechtsanwalt zur Herstellung des Einvernehmens nach § 28 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland tätig, erhält er eine Gebühr in Höhe der Prozeßgebühr oder der Geschäftsgebühr, die ihm zustünde, wenn er selbst Bevollmächtigter wäre. 2Die Gebühr ist auf eine entsprechende Gebühr für die Tätigkeit als Bevollmächtigter anzurechnen. (2) 1Bezieht sich die Tätigkeit auf eine Angelegenheit, in der die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühren, die ihm zustünden, wenn er als Bevollmächtigter oder Verteidiger beauftragt wäre; §§ 83 Abs. 2, 85 Abs. 2, 86 Abs. 2, 106 Abs. 2 Satz 2, 109 Abs. 4 sowie § 109a Abs. 2 gelten nicht. 2Die Gebühren werden auf entsprechende Gebühren für die Tätigkeit als Bevollmächtigter oder Verteidiger angerechnet. (3) 1Der Rechtsanwalt erhält für die Prüfung des Auftrags, das Einvernehmen herzustellen, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis fünf Zehnteln der vollen Gebühr, wenn er nach Prüfung der Sach- und Rechtslage das Einvernehmen nicht herstellt. 2In den Fällen des Absatzes 2 erhält er den sich nach Absatz 2 Satz 1 ergebenden Mindestbetrag.