§ 258 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Vollstreckung
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 258 AO Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

AO ( Abgabenordnung )

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.