§ 26 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Zweiter Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften über Gebühren und Auslagen

§ 26 BRAGO Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

§ 26 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

1Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags entstandenen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte. 2Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der fünfzehn vom Hundert der gesetzlichen Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch höchstens 20 Euro , in Strafsachen und Bußgeldverfahren höchstens 15 Euro . 3§ 11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.