§ 26 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt Die Tat
Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme

§ 26 StGB Anstiftung

§ 26 Anstiftung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.