§ 26 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 4 Sonstige Rechte des Urhebers

§ 26 UrheberG Folgerecht

§ 26 Folgerecht

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) 1Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. 2Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. 3Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. 4Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt. (2) 1Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt: 1. 4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50 000 Euro, 2. 3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50 000,01 bis 200 000 Euro, 3. 1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200 000,01 bis 350 000 Euro, 4. 0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350 000,01 bis 500 000 Euro, 5. 0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500 000 Euro. 2Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12 500 Euro. (3)