BGH - Beschluß vom 30.07.2003
5 StR 221/03
Normen:
StGB § 266a Abs. 1 ; GmbHG § 64 ;
Fundstellen:
BB 2004, 348
BGHSt 48, 307
DStR 2004, 283
GmbHR 2003, 122
GmbHR 2004, 122
JuS 2004, 254
NJ 2004, 230
NJW 2003, 3787
NStZ 2004, 283
NStZ 2004, 562
NZG 2004, 42
NZI 2004, 48
NZS 2004, 201
StV 2004, 208
ZIP 2003, 2213
ZInsO 2004, 39
Vorinstanzen:
LG Potsdam,

§ 266 a StGB bei Unterlassen des Abführens von Arbeitnehmerbeiträgen während der Insolvenzfrist des § 64 Abs. 1 GmbHG

BGH, Beschluß vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 5 StR 221/03

DRsp Nr. 2003/14444

§ 266 a StGB bei Unterlassen des Abführens von Arbeitnehmerbeiträgen während der Insolvenzfrist des § 64 Abs. 1 GmbHG

»1. Unterläßt der Verantwortliche während des Laufs der Insolvenzantragsfrist nach § 64 Abs. 1 GmbHG die Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung, macht er sich nicht nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar.2. Die Strafvorschrift des § 266a Abs. 1 StGB verlangt auch dann die vorrangige Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen, wenn die Zahlung möglicherweise im Insolvenzverfahren später angefochten werden kann (im Anschluß an BGHSt 47, 318).«

Normenkette:

StGB § 266a Abs. 1 ; GmbHG § 64 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den allein revidierenden Angeklagten P wegen vorsätzlicher Konkursverschleppung und Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Die Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.