(1) 1Die in den §§ 269 und 270 vorgesehenen Regelungen sind nicht anwendbar, wenn 1. die in § 267 Nummer 1 genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist, 2. die in § 267 Nummer 2 genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist und die Gruppe nicht innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgt oder 3. die in § 267 Nummer 3 und 4 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. 2Entscheidet die Gruppenaufsichtsbehörde in dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Fall nach Anhörung des Aufsichtskollegiums, das Tochterunternehmen nicht mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, teilt sie dies der für das Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Mutterunternehmen unverzüglich mit. (2)
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