§ 274 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Vollstreckung
ZWEITER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen
2. Unterabschnitt Aufteilung einer Gesamtschuld

§ 274 AO Besonderer Aufteilungsmaßstab

§ 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab

AO ( Abgabenordnung )

1Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. 2Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.