§ 281 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung

§ 281 SGB III Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung

§ 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über 1. Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt, 2. Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch, 3. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach diesem Buch und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, 4. sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung, 5. Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie 6. weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende Aufgaben. 2Die Bundesagentur hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistik in angemessener Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu analysieren. 3Für Ausländerinnen und Ausländer, die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes über das Ausländerzentralregister aufhalten, wird die Statistik der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23 a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten gegliedert. (2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke