§ 286 InsO
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
NEUNTER TEIL Restschuldbefreiung

§ 286 InsO Grundsatz

§ 286 Grundsatz

InsO ( Insolvenzordnung )

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.