§ 286 InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 286 InsO Grundsatz

§ 286 Grundsatz

InsO ( Insolvenzordnung )

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.