§ 288 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Erster Unterabschnitt Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

§ 288 SGB III Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

§ 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung 1. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, 2. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von der Arbeitsmarktlage, 3. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, 4. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung von Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für eine erstmalige Beschäftigung, 5. das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis, 6. weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird, sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Arbeitsberechtigung, 7. weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sowie 8. die Voraussetzungen für das Verfahren und die Aufhebung einer Genehmigung näher bestimmen. (2)