§ 288 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

§ 288 StGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung

§ 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.