§ 299 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
NEUNTER TEIL Restschuldbefreiung

§ 299 InsO Vorzeitige Beendigung

§ 299 Vorzeitige Beendigung

InsO ( Insolvenzordnung )

Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297 a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.