§ 3 EGGVG
FNA: 300-1
Fassung vom: 27.01.1877
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, BGBl. I Nr. 332 vom 25.10.2024

§ 3 EGGVG (Zuständigkeiten)

§ 3 (Zuständigkeiten)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, kann den ordentlichen Landesgerichten durch die Landesgesetzgebung übertragen werden. 2Die Übertragung darf nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Zuständigkeitsnormen erfolgen. (2) weggefallen (3) Insoweit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung abweichendes Verfahren gestattet ist, kann die Zuständigkeit der ordentlichen Landesgerichte durch die Landesgesetzgebung nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Normen bestimmt werden.