§ 3 SchuVVO
Stand: 13.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638
Zweiter Abschnitt Bewilligungsverfahren

§ 3 SchuVVO Zuständigkeit

§ 3 Zuständigkeit

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

1Über Anträge nach § 915 d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. 2Ist das Amtsgericht nicht mit einem Präsidenten besetzt, so entscheidet der Präsident des Landgerichts. 3Ist durch Rechtsverordnung gemäß § 915 h Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung die Führung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses bestimmt, so entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, bei dem dieses geführt wird; Satz 2 gilt entsprechend.