§ 3 ZwVwV
Stand: 19.12.2003
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2804

§ 3 ZwVwV Besitzerlangung über das Zwangsverwaltungsobjekt, Bericht

§ 3 Besitzerlangung über das Zwangsverwaltungsobjekt, Bericht

ZwVwV ( Zwangsverwalterverordnung )

(1) 1Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. 2Im Bericht sind festzuhalten: 1. Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung; 2. eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte; 3. alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör; 4. alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen; 5. die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge; 6. die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden; 7. die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen; 8. die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses; 9. alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse. (2) 1Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen. 2Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.