§ 30 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
7. Geschäftswert

§ 30 KostO Angelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert, nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten

§ 30 Angelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert, nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten

KostO ( Kostenordnung )

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. (2) 1In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3000 Euro anzunehmen. 2Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro angenommen werden. (3) In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen.