§ 30 StaRUG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Kapitel 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt 1 Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren

§ 30 StaRUG Restrukturierungsfähigkeit

§ 30 Restrukturierungsfähigkeit

StaRUG ( Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz )

(1) 1Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens können vorbehaltlich des Absatzes 2 von jedem insolvenzfähigen Schuldner in Anspruch genommen werden. 2Für natürliche Personen gilt dies nur, soweit sie unternehmerisch tätig sind. (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden.