§ 30 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens

§ 30 ZVG (Einstweilige Einstellung mit Bewilligung des Gläubigers)

§ 30 (Einstweilige Einstellung mit Bewilligung des Gläubigers)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) 1Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. 2Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. 3Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags. (2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.