§ 300 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 6 Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
Kapitel 1 Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 300 VAG Änderung des Geschäftsplans

§ 300 Änderung des Geschäftsplans

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

1Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Geschäftsplan vor Abschluss neuer Versicherungsverträge geändert wird. 2Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende sowie für noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rückversicherungsunternehmen.