§ 304 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 6 Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
Kapitel 1 Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 304 VAG Widerruf der Erlaubnis

§ 304 Widerruf der Erlaubnis

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ist zu widerrufen, 1. soweit das Versicherungsunternehmen ausdrücklich auf sie verzichtet, 2. wenn das Versicherungsunternehmen die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt und die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist oder es dem Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den genehmigten Finanzierungsplan zu erfüllen, 3. wenn das Versicherungsunternehmen gemäß § 229 von dem Sicherungsfonds ausgeschlossen wurde oder 4. wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. 2Der Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des Insolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlungen des Versicherungsunternehmens nicht entgegen. (2) Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seit der Erteilung innerhalb von zwölf Monaten von ihr keinen Gebrauch gemacht hat oder seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb eingestellt hat. (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis ganz oder teilweise widerrufen, wenn 1. das Unternehmen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt,