§ 305 a InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZEHNTER TEIL Verbraucherinsolvenzverfahren

§ 305 a InsO Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

§ 305 a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

InsO ( Insolvenzordnung )

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.