§ 306 f StGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
Besonderer Teil
Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

§ 306 f StGB Herbeiführen einer Brandgefahr

§ 306 f Herbeiführen einer Brandgefahr

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer fremde 1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen, 2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden, 3. Wälder, Heiden oder Moore oder 4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (3)