§ 308 c VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 6 Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
Kapitel 1 Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 308 c VAG Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402

§ 308 c Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) Verstößt ein nach diesem Gesetz beaufsichtigtes Unternehmen als Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26 b bis 26 e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird. (2)