(1) 1Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie 1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder b) der Entscheidung aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem
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