§ 31 a SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt Beratung und Vermittlung
Erster Unterabschnitt Beratung

§ 31 a SGB III Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung

§ 31 a Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung zu informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. 2Zu diesem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt werden: 1. Name, 2. Vorname, 3. Geburtsdatum, 4. Geschlecht, 5. Wohnanschrift, 6. voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme, 7. erreichter Abschluss. (2)