§ 31 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1 Geschäftstätigkeit
Abschnitt 3 Geschäftsorganisation

§ 31 VAG Versicherungsmathematische Funktion

§ 31 Versicherungsmathematische Funktion

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Versicherungsunternehmen müssen über eine wirksame versicherungsmathematische Funktion verfügen. 2Die Aufgabe dieser Funktion ist es, in Bezug auf die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen 1. die Berechnung zu koordinieren, 2. die Angemessenheit der verwendeten Methoden und der zugrunde liegenden Modelle sowie der getroffenen Annahmen zu gewährleisten, 3. die Hinlänglichkeit und die Qualität der zugrunde gelegten Daten zu bewerten, 4. die besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten zu vergleichen, 5. den Vorstand über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung zu unterrichten und 6. die Berechnung in den in § 79 genannten Fällen zu überwachen. (2) 1Darüber hinaus gibt die versicherungsmathematische Funktion eine Stellungnahme zur allgemeinen Zeichnungs- und Annahmepolitik und zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen ab. 2Sie trägt zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems bei. 3Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung interner Modelle. 4Außerdem trägt die versicherungsmathematische Funktion zur Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung bei. (3)