§ 310 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 310 SGB III Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit

§ 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.