§ 311 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 6 Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
Kapitel 2 Sichernde Maßnahmen

§ 311 VAG Anzeige der Zahlungsunfähigkeit

§ 311 Anzeige der Zahlungsunfähigkeit

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Sobald das Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird, hat sein Vorstand dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen des Versicherungsunternehmens nicht mehr die Schulden deckt. 3Diese Anzeigepflicht tritt an die Stelle der dem Vorstand durch andere gesetzliche Vorschriften auferlegten Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. (2)