§ 313 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Achtes Kapitel Pflichten
Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren
Zweiter Unterabschnitt Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten

§ 313 SGB III Nebeneinkommensbescheinigung

§ 313 Nebeneinkommensbescheinigung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen dieser Person oder auf Verlangen der Bundesagentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommensbescheinigung), für die diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313 a Absatz 1. (2)