§ 313 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 6 Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
Kapitel 2 Sichernde Maßnahmen

§ 313 VAG Unterrichtung der Gläubiger

§ 313 Unterrichtung der Gläubiger

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern ein Formblatt zu übersenden, das mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!" und den entsprechenden Übersetzungen in sämtlichen Amtssprachen der Mitglied- oder Vertragsstaaten überschrieben ist. 2Das Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält insbesondere folgende Angaben: 1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumung hat; 2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung zuständig ist; 3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind; 4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden müssen; 5. die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Versicherungsverträge; 6. den Zeitpunkt, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und 7. die Rechte und Pflichten der Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag oder das entsprechende Geschäft. (2)