§ 315 e StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

§ 315 e StGB Schienenbahnen im Straßenverkehr

§ 315 e Schienenbahnen im Straßenverkehr

StGB ( Strafgesetzbuch )

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315 b und 315 c) anzuwenden.