§ 32 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft

§ 32 GenG Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht

§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.