§ 32 RPflG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Fünfter Abschnitt Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen

§ 32 RPflG Nicht anzuwendende Vorschriften

§ 32 Nicht anzuwendende Vorschriften

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.