§ 32 SGB II
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Kapitel 3 Leistungen
Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 5 Leistungsminderungen

§ 32 SGB II Meldeversäumnisse

§ 32 Meldeversäumnisse

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) 1Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) 1§ 31 a Absatz 2 bis 5 und § 31 b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. 2Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.