§ 32 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens

§ 32 ZVG (Zustellung des Beschlusses über Aufhebung oder einstweilige Einstellung)

§ 32 (Zustellung des Beschlusses über Aufhebung oder einstweilige Einstellung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.