(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt 1. die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungs- oder das Pensionsfondsgeschäft betreiben, 2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31, die Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168 und die Sicherungsfonds im Sinne des § 223 sowie 3. die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind. (2)
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