§ 322 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ELFTER TEIL Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
ERSTER ABSCHNITT Nachlaßinsolvenzverfahren

§ 322 InsO Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben

§ 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben

InsO ( Insolvenzordnung )

Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.