§ 324 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 2 Gegenseitiger Vertrag

§ 324 BGB Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.