§ 325 a HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
DRITTES BUCH Handelsbücher
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellsch...
Vierter Unterabschnitt Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle

§ 325 a HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

§ 325 a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

HGB ( Handelsgesetzbuch )

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