§ 325 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 6 Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
Kapitel 4 Zuständigkeit
Abschnitt 1 Bundesaufsicht

§ 325 VAG Versicherungsbeirat

§ 325 Versicherungsbeirat

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht bei der Bundesanstalt ein Beirat aus Sachverständigen des Versicherungswesens. (2) 1Der Versicherungsbeirat besteht aus acht die verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen repräsentierenden Vertretern der Versicherungswirtschaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs, aus acht Vertretern der Versicherungsnehmer und aus acht Vertretern der Versicherungswissenschaft sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen. 2Die Vertreter der Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus vier Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen sowie je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Industrie, der mittelständischen Vereinigungen und der Gewerkschaften. (3) 1Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. (4)