§ 33 f GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL II Stehendes Gewerbe
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen

§ 33 f GewO Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften

§ 33 f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33 c, 33 d, 33 e und 33 i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes 1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen, 2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen, 3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an a) die Art und Weise des Spielvorgangs, b) die Art des Gewinns, c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele, e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen, f) die Mindestdauer eines Spiels,