§ 330 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Vollstreckung
DRITTER ABSCHNITT Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 330 AO Ersatzvornahme

§ 330 Ersatzvornahme

AO ( Abgabenordnung )

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.